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   VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13   

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VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13 (https://dejure.org/2014,14392)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.06.2014 - 6 K 321/13 (https://dejure.org/2014,14392)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 6 K 321/13 (https://dejure.org/2014,14392)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Die -nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg mit Urteil vom 07. November 2012 (OVG 9 A 7.10) die maßgeblichen, die Gebühren für die zentralen Abwasserentsorgung betreffenden Regelungen der Vorgängersatzung für unwirksam erklärt hat- allein in Betracht kommende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentralen und dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 14. Januar 2013 (AGS 2013), die ausweislich ihres § 14 rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft treten soll, ist unwirksam.

    Dabei ist zwar sowohl der Maßstab nach der Anzahl der Wohneinheiten als auch der Maßstab nach der Zählergröße für sich genommen als auch in der Kombination in der Weise, dass für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke nach Wohneinheiten und in den übrigen Fällen nach dem Nenndurchfluss des verbauten Wasserzählers abgerechnet wird, -von Feinheiten abgesehen-grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012 -OVG 9 A 7.10-, veröffentlicht in Juris m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.), der die Kammer folgt, gilt dabei folgendes:.

    Hinsichtlich der Regelungen in der Vorgängersatzung (die Abwassergebührensatzung vom 09. Oktober 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Oktober 2010) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem genannten Urteil (Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.) sodann weiter ausgeführt:.

    Dabei ist ein satzungsmäßiger Grundgebührenmaßstab auch dann zulässig, wenn er sich als Verwirklichung mehrerer dieser Bemessungsprinzipien verstehen lässt, wobei die verursachten Kosten unter Umständen ein Indiz für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.; ferner Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdn. 37).

    Wie bereits dargelegt, muss sichergestellt sein, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt, wobei sich die Gewichtung des jeweils Gezählten dabei stillschweigend aus den jeweils festgelegten Gebührensätzen ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.).

    Durch eine Umstellung des zuvor auch im Verbandsgebiet des HWAZ geltenden Zählermaßstabes auf den Wohneinheitenmaßstab kommt es zu einem wesentlichen Anstieg der Maßstabseinheiten, die durch den Beklagten auch beabsichtigt gewesen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O., dort Rdn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26. November 2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39).

    Dabei ist ein satzungsmäßiger Grundgebührenmaßstab auch dann zulässig, wenn er sich als Verwirklichung mehrerer dieser Bemessungsprinzipien verstehen lässt, wobei die verursachten Kosten unter Umständen ein Indiz für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.; ferner Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdn. 37).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Für eine solche Leistungsklage ist vielmehr grundsätzlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, es sei denn, die Verwaltung sagt ausdrücklich die Erstattung -gegebenenfalls nebst Verzinsung- für den Fall der Aufhebung des Leistungsbescheides zu oder es ergibt sich sonst, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304-313).
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Eine Teilbarkeit der Gebührenregelung kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Mengengebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte, würde ihm doch dann von Anfang an erkennbar eine Kostenunterdeckung drohen, weil das auf die Grundgebühr entfallende Gebührenaufkommen fortfiele (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534, 543, vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, juris Rn. 106, Urteil vom 14. Juni 2007 -6 K 1420/03-; Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabensetz für das Land Brandenburg, § 6 Rn. 615).
  • BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99

    Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von

    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass zuvor ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 -8 K 1417/00.KO-, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 -3 C 11.99-, zitiert nach Juris zur Vorschrift des § 113 Abs. 4 VwGO; FG München, Urteil vom 25. Oktober 2007 -5 K 1601/05-, zitiert nach Juris zur Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 167/08

    Unechter Hilfsantrag, gerichtet auf Rückzahlung einer Abgabe, steht nicht AO

    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Aufgrund der Aufhebung des Abwassergebührenbescheides vom 23. Januar 2013 besteht auch kein Rechtsgrund mehr, der es dem Beklagten erlauben würde, den vereinnahmten Geldbetrag zu behalten, so dass der von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte materiell-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch bzw. öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der auch in § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO seinen Niederschlag gefunden hat, gegeben ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 -1 L 167/08-, zitiert nach Juris).
  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Eine Teilbarkeit der Gebührenregelung kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Mengengebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte, würde ihm doch dann von Anfang an erkennbar eine Kostenunterdeckung drohen, weil das auf die Grundgebühr entfallende Gebührenaufkommen fortfiele (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534, 543, vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, juris Rn. 106, Urteil vom 14. Juni 2007 -6 K 1420/03-; Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabensetz für das Land Brandenburg, § 6 Rn. 615).
  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 1601/05

    Erhebung einer Verpflichtungsklage zur Erlangung eines klagefähigen

    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass zuvor ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 -8 K 1417/00.KO-, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 -3 C 11.99-, zitiert nach Juris zur Vorschrift des § 113 Abs. 4 VwGO; FG München, Urteil vom 25. Oktober 2007 -5 K 1601/05-, zitiert nach Juris zur Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung).
  • VG Cottbus, 25.08.2005 - 6 K 2282/02
    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Eine Teilbarkeit der Gebührenregelung kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Mengengebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte, würde ihm doch dann von Anfang an erkennbar eine Kostenunterdeckung drohen, weil das auf die Grundgebühr entfallende Gebührenaufkommen fortfiele (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534, 543, vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, juris Rn. 106, Urteil vom 14. Juni 2007 -6 K 1420/03-; Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabensetz für das Land Brandenburg, § 6 Rn. 615).
  • VG Koblenz, 11.12.2000 - 8 K 1417/00
    Auszug aus VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13
    Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass zuvor ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 -8 K 1417/00.KO-, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 -3 C 11.99-, zitiert nach Juris zur Vorschrift des § 113 Abs. 4 VwGO; FG München, Urteil vom 25. Oktober 2007 -5 K 1601/05-, zitiert nach Juris zur Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 3871/96

    Quersubventionierung der Biotonne unzulässig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 17.08

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Anforderungen an die öffentliche

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
    Der Wohneinheitenmaßstab beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

    Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des Zählermaßstabes dar, weil dieser infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

    Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte mit einem Maßstab für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke und einem Maßstab für die zu sonstigen Zwecken genutzten Grundstücke bereits zwei verschiedene Typen für die Bemessung der Grundgebühr geschaffen hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 36).

  • VG Cottbus, 09.12.2022 - 6 K 617/19
    Der Wohneinheitenmaßstab beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

    Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des Zählermaßstabes dar, weil dieser infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

    Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte mit einem Maßstab für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke und einem Maßstab für die zu sonstigen Zwecken genutzten Grundstücke bereits zwei verschiedene Typen für die Bemessung der Grundgebühr geschaffen hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 36).

  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

    Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des (Frischwasser-) Zählermaßstabes dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung ebenfalls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Abwasserbeseitigungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten das auslöst (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 05.06.2014 - 6 K 321/13 zur Grundgebühr bei Abwasser).
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